Satzung des Werkbundarchiv e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein erhält den Namen „Werkbundarchiv“ mit dem Zusatz „e.V.“. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg einzutragen.

2. Sitz des Vereins ist Berlin.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Erforschung, Vermittlung und Darstellung

a) der Geschichte und aktuellen Entwicklung des Deutschen Werkbunds

b) der ästhetischen Bildung unter historischen, sozialen und politischen Gesichtspunkten

c) der ästhetischen Kultur, insbesondere der Alltagskultur seit der industriellen Revolution, ihrer Grundlagen und der Bedingungen ihrer Veränderung.

2. Der Zweck des Vereins wird insbesondere erfüllt durch:

a) die Sammlung, Archivierung, Pflege und Verwaltung von einschlägigen Objekten und Dokumenten sowie die Übernahme von Nachlässen und anderen Sammlungen von insbesondere Mitgliedern des Deutschen Werkbunds (DWB)

b) wissenschaftliche Forschungen zu den unter § 2.1 genannten Arbeitsschwerpunkten einschließlich der Erarbeitung einschlägiger Publikationen

c) die wissenschaftliche Beratung Dritter zu den Arbeitsschwerpunkten

d) die Darstellung der Sammlungen und Forschungsergebnisse in einer öffentlich zugänglichen Präsentation (Dauerausstellung) unter dem Titel „Werkbundarchiv – Museum der Dinge“

e) die Erarbeitung von Vermittlungsangeboten zu den Arbeits- bzw. Forschungsschwerpunkten durch insbesondere Ausstellungen, Tagungen, Lehr- und Diskussionsveranstaltungen unter dem Titel „Werkbundarchiv – Museum der Dinge“


§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953. Der Verein erstrebt keinen Gewinn.

5. Vermögenswerte Zuwendungen an den Verein oder etwaige Gewinne werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuweisungen aus Vereinsmitteln. Keine Person wird durch Verwaltungsabgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt.


§ 4 Aufnahme von Mitgliedern

1. Mitglieder des Vereins sind die aktiven Mitglieder und die fördernden Mitglieder. Aktive Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen können nur fördernde Mitglieder werden. Die fördernden Mitglieder haben in den Organen des Vereins kein Stimmrecht; sie haben im übrigen Rechte wie die aktiven Mitglieder.

2. Natürliche Personen nehmen ihre Mitgliedschaftsrechte persönlich wahr. Juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereine nehmen ihre Rechte durch ein von ihnen gegenüber dem Vorstand zu benennendes Mitglied des vertretungsberechtigten Organs wahr, sonstige Vereinigungen durch ein von ihnen dem Vorstand gegenüber zu benennendes vertretungsberechtigtes Mitglied.

3. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand gestellt. Der Antrag wird mit einer Stellungnahme des Vorstands versehen und der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Die Aufnahme eines neuen Mitgliedes bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.


§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

1. durch fristgerechte Kündigung

2. durch Ausschluss

3. durch den Tod des Mitglieds oder – bei juristischen Personen und nichtrechtsfähigen Vereinigungen – durch Erlöschen der juristischen Person bzw. nichtrechtsfähigen Vereinigung

4. Die Kündigung durch juristische Personen und nichtrechtsfähige Vereinigungen erfolgt durch deren vertretungsberechtigtes Organ bzw. deren vertretungsberechtigte Mitglieder.

5. Die Kündigung kann nur zum Quartalsende wirksam werden. Sie ist sechs Wochen vor Quartalsende schriftlich gegenüber dem Vorstand anzusprechen.

6. Der Ausschluss aus dem Verein kann von jedem Mitglied beantragt werden. Er erfolgt durch einen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung. Er ist nur zulässig, wenn das Mitglied die ihm nach der Satzung, den Geschäftsordnungen und den sonstigen Beschlüssen der Mitgliederversammlung obliegenden Verpflichtungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt. Vor dem Beschluss über den Ausschlussantrag ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.


§ 6 Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck zu fördern, insbesondere durch regelmäßige Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

2. Die Mitgliederversammlung kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder in Einzelfällen oder in einer Mehrzahl gleich gelagerter Fälle den Erlass des Mitgliedsbeitrags beschließen.

3. Vom Verein beschäftigte Mitglieder des Vereins dürfen bei Mitgliederversammlungen ihr Stimmrecht nicht ausüben.


§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. das Kuratorium


§ 8 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung beschließt über alle wichtigen Angelegenheiten des Vereins. Sie ist insbesondere zuständig für:

a) Entgegennahme des Jahresberichts

b) Beschlussfassung über die Rechnungslegung

c) Entlastung und Wahl des Vorstandes und des Kuratoriums

d) Beschlussfassung über Änderungen des Satzung und der Geschäfte

e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

f) Beschlussfassung über die Annahme von Zuwendungen Dritter, soweit deren Wert 50% der Jahreshaushaltsumme des Vereins übersteigt

g) Beschlussfassung über Veräußerungen aus dem Vereinsvermögen / den Sammlungen, soweit dabei im Einzelfall die Summe von 10.000 Euro überschritten wird.

2. Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand einberufen. Auf Verlangen von 10% der Mitglieder ist sie vom Vorstand innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung muss den Vorschlag für eine Tagesordnung enthalten. Über die in §8 Absatz 1 a-f genannten Gegenstände sowie über die Aufnahme neuer Mitglieder, die Anträge auf Ausschluss eines Mitglieds und auf Abwahl von Mitgliedern des Vorstands und des Kuratoriums kann die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn sie auf dem Vorschlag zu einer Tagesordnung enthalten sind, die den Mitgliedern mindestens eine Woche vor Beginn der Mitgliederversammlung zugegangen ist. Dem Tagesordnungsvorschlag sind alle notwendigen Unterlagen beizufügen.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen, soweit diese Satzung nichts Abweichendes vorsieht, der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder.

3. Die über die abzuhaltende Mitgliederversammlung zu erstellenden Protokolle werden von allen Mitgliedern des Vorstands unterschrieben.


§ 9 Der Vorstand

1. Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so findet eine Neuwahl für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen statt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern (Kassierer und Schriftführer).

3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich und führt die Geschäfte des Vereins. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vorstandes ist in keiner Weise beschränkt. Der Verein wird von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.

4. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; seine Mitglieder erhalten Ersatz für ihre baren Auslagen.

5. Der Vorstand kann die laufenden Geschäfte einer Direktorin / einem Direktor bzw. einem Direktorium übertragen.

6. Der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können in einer Mitgliederversammlung durch Beschluss der Mehrheit der erschienenen Mitglieder abgewählt werden.


§ 10 Das Kuratorium

1. Aufgabe des Kuratoriums ist, die Arbeit des Vereins und die seiner Organe nach Kräften zu unterstützen und deren Ziele gegenüber Dritten wirkungsvoll zu vertreten.

2. Aufgabe des Kuratoriums im Besonderen ist, den Ausbau der Sammlungen des Werkbundarchiv – Museum der Dinge und hier insbesondere das Einwerben von Nachlässen von Mitgliedern des DWB und sonstigen einschlägigen Materialien zu fördern und zu unterstützen.

3. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, von denen mindestens drei dem Deutschen Werkbund angehören sollen. Ein Mitglied wird von der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Forschung und Kultur bestimmt, die anderen Mitglieder werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Abwahl einzelner Mitglieder ist mit einfacher Mehrheit einer ordentlichen Mitgliederversammlung möglich.


§ 11 Rechnungslegung

Der Vorstand hat für den Zeitraum jeweils eines Geschäftsjahres eine nach Einnahmen und Ausgaben getrennt aufgegliederte Aufstellung des Vermögens sowie der Einnahmen und der Ausgaben des Vereins aufzustellen und der Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt am 1. Juni 1973 und endet am 31. Dezember 1973.


§ 12 Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke und Verteilung des Vereinsvermögens

1. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder eines Ausscheidens eines Mitgliedes hat kein Mitglied einen Anspruch auf Rückerstattung der von ihm eingebrachten Gegenstände, mit Ausnahme der Gegenstände, die in einem gesonderten Inventarverzeichnis ausdrücklich als Leihgabe an den Verein bezeichnet worden sind. Bei Auflösung soll die Weiterverwendung der Sammlungsgegenstände im Benehmen mit dem Vorstand Deutscher Werkbund e.V. und gemäß der im folgenden aufgeführten Maßgaben beschlossen werden.

2. Über die Auflösung des Vereins beschließt eine besondere, zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung. Diese Mitgliederversammlung beschließt darüber, wer die Liquidation des Vereins durchzuführen hat.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung.


Die Satzung des Werkbundarchiv e.V. zum Download

Satzung Werkbundarchiv e.V.